Musterdokument · Wohnungswirtschaft
Gestattungs- und Errichtungsvertrag
Lesefassung des fiberONE-Gestattungs- und Errichtungsvertrags für die Wohnungswirtschaft. Sie folgt dem in der Branche etablierten Standard für die dienstneutrale Netzebene 4. Diese Fassung dient der Orientierung; rechtsverbindlich ist allein die jeweils unterzeichnete Vertragsfassung.
Inhalt
Vertragsparteien: [Name Kunde] („Vertragspartner") und die fiberONE — NYNEX satellite OHG, Darmstadt („fiberONE").
Präambel
Die Parteien vereinbaren die unentgeltliche Errichtung eines Glasfasernetzes in den Liegenschaften und Gebäuden des Vertragspartners sowie den Betrieb dieses Glasfasernetzes durch fiberONE.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand
- a) Anbindung der Vertragsobjekte über (FTTH-)Glasfaserverbindungen an die Netzebene 3.
- b) Gestattung zur Errichtung eines Grundstücks- und Gebäudenetzes in den im Ausbaugebiet liegenden Liegenschaften bis zu den Planterminen.
- c) Gestattung, Liegenschaften mit „optionalem Ausbaurecht" (noch nicht im Ausbaugebiet) später auszubauen. Sonderregelungen zugunsten der Wohnungswirtschaft:
- i. Teilt fiberONE nicht innerhalb von 24 Monaten einen verbindlichen Ausbautermin (Zeitfenster max. 12 Monate) mit, haben beide Parteien ein Kündigungsrecht.
- ii. Erhält der Vertragspartner binnen 24 Monaten ein verbindliches Ausbauangebot eines anderen Netzbetreibers, besteht ein Sonderkündigungsrecht — sofern fiberONE nach Mitteilung nicht binnen 3 Monaten selbst einen mindestens gleich schnellen Ausbau zusichert („last call").
1.2 Beschreibung des Glasfasernetzes
- a) Grundstücksnetz (vormals NE3): Glasfaserkabel im Schutzrohr von der Grundstücksgrenze bis Keller/Hausanschlussraum → Glasfaserabschlusspunkt (Gf-AP); Patchkabel zum Glasfasergebäudeverteiler (Gf-GV); der Gf-GV selbst.
- b) Gebäudenetz (vormals NE4): Glasfaserinnenverkabelung Gf-GV → Etagenverteiler/Glasfasersammelpunkt (Gf-SP); der Gf-SP; Innenverkabelung Gf-SP → Glasfaser-Teilnehmeranschlussdose (Gf-TA); die Gf-TA in der Wohn-/Geschäftseinheit.
1.3 – 1.6 Ausbauweise, Finanzierung, Begehung, Ansprechpartner
- 1.3 Ausbauweise: Gebäudenetz in Mehrfaserbauweise für den Vollausbau. Etagenverteiler/Gf-SP dienen nur der Bündelung.
- 1.4 Finanzierung: Die Errichtung erfolgt unentgeltlich.
- 1.5 Begehung: Vertrag steht unter aufschiebender Bedingung des Einvernehmens über Ausbauweise/Leitungsführung bei einer Vor-Ort-Begehung (Begehungsprotokoll). Vorhandene Leerrohre/Schächte werden nach Möglichkeit genutzt.
- 1.6 Ansprechpartner: Beide Seiten benennen einen namentlichen Ansprechpartner für die gesamte Laufzeit; Wechsel mit mind. 6 Wochen Vorlauf.
§ 2 Nutzung von Grundstücken und Gebäuden
- 2.1 Zutritts-/Nutzungsrecht für fiberONE und beauftragte fachkundige Dritte (unbeschadet § 134 TKG) zur Errichtung, Erneuerung, zum Betrieb.
- 2.2 Instandhaltung/Reparatur/Sanierung durch den Vertragspartner: vorab frühzeitige Info, sofern Netze betroffen.
- 2.3 Beachtung der anerkannten Regeln der Technik; Flächen werden so schonend wie möglich in Anspruch genommen und der vorherige Zustand gleichwertig wiederhergestellt.
§ 3 Errichtung des Grundstücksnetzes
Gestattet werden u. a.:
- a) Verlegung Glasfaserkabel im Schutzrohr von Grundstücksgrenze bis Keller/Versorgungsraum (Leitungsführung/Hauseinführung abgestimmt).
- b) Kabelgraben (mind. 15 cm breit, 30–45 cm tief).
- c) Installation Gf-AP im Keller (i. d. R. bis 3 m von der Hauseinführung; kein Stromanschluss nötig).
- d) Installation Gf-GV (kein Strom nötig; max. 2 m vom Gf-AP).
- e) Falls eine veränderte Ausbauvariante Strom benötigt: Stromkostenerstattung als monatliche Pauschale (bundesweiter Durchschnittsstrompreis × Leistungsaufnahme; jährlicher Nachweis).
§ 4 Errichtung des Gebäudenetzes
4.1 Gestattet
- a) Glasfaserinnenverkabelung mit 4 Fasern je Wohn-/Geschäftseinheit; davon 1 Faser direkt nutzbar; die übrigen 3 werden bei Bedarf (z. B. Mitnutzung durch Dritte) angeschaltet. Grundlage: „Musterleitlinie für FTTH-Gebäudenetze" (Stand 01.07.2018).
- b) Einbau der Gf-TA in jeder Einheit (Netzabschluss; bis 4 Single-Mode-Fasern, Abschluss mit Pigtails).
Abweichungen von der Leitlinie werden protokolliert; zulässig, wenn keine unangemessenen Nachteile entstehen.
- 4.2 Mitwirkung: Vertragspartner unterstützt Koordination und Zugang zu betroffenen Einheiten.
- 4.3 Terminankündigung: Mieter/Bewohner werden rechtzeitig informiert; Hausaushänge werden bereitgestellt (auf Wunsch als PDF).
- 4.4 Nachinstallation: Scheitert ein notwendiger Wohnungszutritt trotz zweimaliger Terminvereinbarung, erfolgt der Anschluss erst mit einem Produktauftrag des Bewohners.
§ 5 Eigentum am Grundstücks- und Gebäudenetz
Einbau nur zu vorübergehendem Zweck (§ 95 Abs. 1 S. 2 / Abs. 2 BGB). Die Netze verbleiben während und nach der Vertragslaufzeit im Eigentum von fiberONE, sofern nicht anders vereinbart. Das Netz soll nach Vertragsende der Versorgung der Bewohner dienen. Öffnungsklausel: individuell andere Eigentumsregelungen sind möglich — aktiv ansprechen.
§ 6 Betrieb, Service, Netzzugang Dritter
- 6.1 Betrieb (Beleuchten der Glasfaser) durch fiberONE während der Laufzeit.
- 6.2 Störungsannahme 0–24 Uhr über Service-Hotline; § 58 TKG bleibt unberührt.
- 6.3 Betrieb/Service auch nach Vertragsende möglich (Zustimmung vorausgesetzt).
- 6.4 Diskriminierungsfreier Netzzugang: Zugang für Drittanbieter zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien Bedingungen (§ 145 Abs. 2/3 TKG); zusätzlich Bitstream-Vorleistung für Anbieter mit Vorleistungsvertrag.
§ 7 Modernisierung / Rückbau von Liegenschaften
- 7.1 Bei Instandhaltung/Modernisierung/Abriss: Info mind. 3 Monate vorher; Verlegung/Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners.
- 7.2 Wiedererrichtung durch fiberONE auf eigene Kosten; Wiederinbetriebnahme (Faserzuordnung, Patchen, Beschriftung) auf Kosten des Vertragspartners nach Aufwand.
§ 8 Vertriebsmaßnahmen in Gebäuden
Qualitätsstandards beim Haustürvertrieb: eindeutige Identifizierbarkeit der Vertriebsmitarbeiter, Prüfbarkeit der Legitimität, Beschwerdemöglichkeiten, transparente Offenlegung der Verkaufsabsicht. Das Wohnungsunternehmen kann per Hausrecht abweichen.
§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung
- 9.1 Unbestimmte Zeit; erstmals nach 10 Jahren mit 4 Wochen Frist kündbar. §§ 134, 145 TKG bleiben unberührt. Einzelverträge der Mieter laufen unabhängig weiter.
- 9.2 Außerordentliche Kündigung / § 544 BGB bleiben unberührt.
§ 10–13 & Anlagen
- § 10 Haftung: Wiederherstellung möglichst entsprechend dem ursprünglichen Zustand; Haftung nach § 70 TKG analog und ProdHaftG.
- § 11 Datenschutz: Einhaltung DSGVO/TTDSG; ggf. einzelvertragliche Zusatzregelungen.
- § 12 Vertraulichkeit: über den Vertragsinhalt; Fortgeltung 5 Jahre nach Laufzeitende.
- § 13 Schlussbestimmungen: deutsches Recht; Schriftform (auch elektronisch/PDF); salvatorische Klausel; Rechte-/Pflichtenübertragung geregelt.
- Anlagen: „Grundstücks- und Gebäudeübersicht"; „Ansprechpartner"; „Musterleitlinie für FTTH-Gebäudenetze (Stand 01.07.2018)".
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